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Die Wertermittlung von Rendite-Immobilien

Lernen Sie von Arne Uhl, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, den Ertragswert von Rendite-Immobilien korrekt zu bestimmen.

Dieser Online-Kurs wird mit 4 Stunden auf die Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler angerechnet.

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EUR 136,85 inkl. MwSt.

Die Wertermittlung von Rendite-Immobilien

Wertvolles Wissen für Sie als Immobilienmakler oder Immobilieninvestor: Wie bestimme ich den Ertragswert von Rendite-Immobilien korrekt?

Der Ertragswert einer Immobilie wird regelmäßig angewendet bei der Wertermittlung für vermietete Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser oder gewerblich genutzten Immobilien. Lernen Sie von Arne Uhl, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, die erforderlichen Formeln zu verstehen und einzusetzen. Anhand von konkreten Beispielen führt Herr Uhl verschiedene Musterrechnungen mit Ihnen durch.

Erfahren Sie außerdem, wie Sie Mängel bei der Ermittlung bewerten, welchen Einfluss die Miethöhe hat und wie sich Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten konkret auswirken. Herr Uhl erläutert Ihnen auch weitere wichtige Einflussfaktoren wie z.B. den Bodenwert.

Aus dem Inhalt:

  • Ermittlung einer marktorientierten und nachvollziehbaren Bewertung
  • Sicherheit bei der Berechnung
  • Sonderfälle (u.a. Mehr- oder Minderertrag bei Mieteinnahmen)
  • Fallen und Fehlerquellen erkennen und beseitigen
  • das ermittelte Ergebnis dem Kunden nachvollziehbar erklären

Referent: Dipl.-Ing. Arne Uhl - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken (IHK), Dipl.-Sachverständiger (DIA)

Bearbeitungsdauer: 4 Stunden

Zeitraum: max. 30 Tage

Teilnahmebescheinigung: Als Nachweis für die Weiterbildungspflicht werden 4 Stunden angerechnet

Hinweis: Dieser Online-Kurs erfüllt die Anforderungen an die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler
gemäß § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. 15b MaBV


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